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   BVerfG, 12.07.1979 - 1 BvR 224/79   

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https://dejure.org/1979,1725
BVerfG, 12.07.1979 - 1 BvR 224/79 (https://dejure.org/1979,1725)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.1979 - 1 BvR 224/79 (https://dejure.org/1979,1725)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - 1 BvR 224/79 (https://dejure.org/1979,1725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1979 - 1 BvR 224/79
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesgerichtshof der Sache nach von dem Erfordernis einer verhältnismäßigen Zuordnung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Einzelnen ausgegangen (vgl BVerfGE 34, 269 [283]; 35, 202 [223f, 225f]).

    Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles wurden die Sorgfaltsanforderungen an eine verantwortungsvoll arbeitende Presse nicht überspannt (vgl. BVerfGE 34, 269 [286]); das Risiko, dem die Presse bei einer Veröffentlichung der vorliegenden Art ausgesetzt ist, überschreitet nicht das zumutbare Maß.

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1979 - 1 BvR 224/79
    - Das Zensurverbot ist nicht verletzt (vgl. BVerfGE 33, 52 [71f]).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1979 - 1 BvR 224/79
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesgerichtshof der Sache nach von dem Erfordernis einer verhältnismäßigen Zuordnung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Einzelnen ausgegangen (vgl BVerfGE 34, 269 [283]; 35, 202 [223f, 225f]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1979 - 1 BvR 224/79
    Auch bei weitreichender Nachprüfung (vgl BVerfGE 42, 143 [148f, 151]) lassen die angegriffenen Entscheidungen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennen.
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